DIN 18040: barrierefreies Bauen in Gebäuden, Verkehrs- und Freiraum
- Was die DIN 18040 regelt und welcher Teil wann gilt
- Wie die Norm verbindlich wird
- Das Zwei-Sinne-Prinzip als roter Faden
- Teil 1: öffentlich zugängliche Gebäude
- Teil 3: öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
- Teil 2 zur Abgrenzung: barrierefrei und rollstuhlgerecht
- Was sich mit der Neufassung ändert
- Qualifizierung für barrierefreie Planung
Die DIN 18040 ist die Grundnorm für barrierefreies Planen und Bauen in Deutschland. Sie beschreibt, wie Gebäude, Wohnungen sowie Verkehrs- und Freiräume gestaltet sein müssen, damit Menschen sie ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können. Die Norm besteht aus drei Teilen mit jeweils eigenem Anwendungsbereich — wer plant, muss zuerst wissen, welcher davon für sein Vorhaben gilt.
Was die DIN 18040 regelt und welcher Teil wann gilt
Die drei Teile decken unterschiedliche Bauaufgaben ab und werden nicht gemeinsam angewendet, sondern je nach Vorhaben ausgewählt:
| Teil | Anwendungsbereich | Typische Bauaufgaben |
|---|---|---|
| DIN 18040-1 | Öffentlich zugängliche Gebäude | Verwaltungsgebäude, Schulen, Museen, Praxen, Bahnhofsgebäude, Gaststätten |
| DIN 18040-2 | Wohnungen | Geschosswohnungsbau, Wohnheime, Ein- und Zweifamilienhäuser |
| DIN 18040-3 | Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum | Gehwege, Überquerungsstellen, Plätze, Haltestellen, Parkanlagen, Spielplätze |
Die Norm formuliert dabei Schutzziele und beschreibt beispielhaft technische Lösungen, mit denen sich diese Ziele erreichen lassen. Sie ist damit kein Katalog starrer Vorschriften: Wer das Schutzziel nachweislich anders erreicht, kann von der beschriebenen Lösung abweichen. In der Praxis erleichtert es die Genehmigung allerdings erheblich, den Regelfall der Norm zu planen.
Wie die Norm verbindlich wird
Eine DIN-Norm ist zunächst eine private technische Regel und gilt nicht automatisch. Verbindlich wird die DIN 18040 erst dort, wo ein Bundesland sie über seine Landesbauordnung oder über die eingeführten Technischen Baubestimmungen zur Anwendung vorschreibt. Wie weit das reicht, unterscheidet sich zwischen den Ländern: Teils sind einzelne Abschnitte von der Einführung ausgenommen, teils gelten ergänzende Landesregelungen oder abweichende Anforderungen an den Umfang barrierefreier Wohnungen.
Für die Planung heißt das: Der Blick in die Landesbauordnung und in die Liste der Technischen Baubestimmungen des jeweiligen Landes gehört an den Anfang jedes Projekts, nicht ans Ende. Hinzu kommen bei öffentlichen Auftraggebern regelmäßig eigene Vorgaben, die über die Norm hinausgehen, sowie im Verkehrsraum die einschlägigen Regelwerke der FGSV.
Das Zwei-Sinne-Prinzip als roter Faden
Das Zwei-Sinne-Prinzip zieht sich durch alle drei Teile der Norm. Es besagt, dass Informationen immer über mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hören und Tasten wahrnehmbar sein müssen. Wer nicht sehen kann, muss die Information hören oder ertasten können; wer nicht hören kann, muss sie sehen oder ertasten können.
Praktisch bedeutet das etwa: Eine Anzeige am Bahnsteig wird durch eine Ansage ergänzt, ein Aufzug meldet die Etage optisch und akustisch, eine Überquerungsstelle ist visuell kontrastreich und zugleich taktil auffindbar. Das Prinzip ist der eigentliche Kern barrierefreier Planung — es beantwortet die Frage, warum eine einzelne gut gemeinte Maßnahme oft nicht ausreicht.
Teil 1: öffentlich zugängliche Gebäude
Teil 1 gilt für Gebäude, die dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr offenstehen. Barrierefrei müssen dabei nicht alle Bereiche sein, sondern diejenigen, die dem öffentlichen Zugang dienen — vom Grundstückszugang über die Erschließung bis zu Sanitärräumen und Stellplätzen.
Die wichtigsten Maße, die in der Planung immer wieder gebraucht werden:
| Bauteil | Anforderung |
|---|---|
| Türen, lichte Durchgangsbreite | mindestens 90 cm |
| Türen, lichte Durchgangshöhe | mindestens 205 cm |
| Bewegungsfläche vor Drehflügeltüren | 150 cm auf der Öffnungsseite, 120 cm auf der Schließseite |
| Bewegungsfläche bei Schiebetüren | 150 cm beidseitig |
| Griffe und Bedienelemente | Achshöhe 85 cm über Fertigfußboden |
| Schwellen | grundsätzlich vermeiden, technisch unabweisbar höchstens 2 cm |
| Rampen, Längsneigung | höchstens 6 %, ohne Querneigung |
| Rampen, nutzbare Laufbreite | mindestens 120 cm |
| Rampen, Zwischenpodest | mindestens 150 cm Länge, spätestens nach 600 cm Lauflänge |
| Handläufe | beidseitig, Höhe 85 bis 95 cm, Durchmesser 3,5 bis 4,5 cm |
| Radabweiser an Rampen | mindestens 10 cm hoch |
Bei Höhenunterschieden über einen Meter ist ein Aufzug oder eine Hebeeinrichtung der Rampe vorzuziehen — eine Rampe würde hier so lang, dass sie kaum noch nutzbar ist. Bewegungsflächen von 150 × 150 cm sind überall dort erforderlich, wo gewendet oder rangiert wird.
Ein Thema, das in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird, ist das Zusammenspiel von Barrierefreiheit und Brandschutz: Fluchtwege müssen auch für Menschen nutzbar sein, die nicht selbstständig Treppen benutzen können, und Alarmierung muss dem Zwei-Sinne-Prinzip folgen. Beides lässt sich nur gemeinsam planen, nicht nacheinander.
Teil 3: öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
Teil 3 regelt den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum: Gehwege, Überquerungsstellen, Plätze, Haltestellen, Parkanlagen und Spielplätze. Anders als im Gebäude gibt es hier keine klar begrenzte Nutzfläche, sondern durchgehende Wegeketten — barrierefrei ist eine Strecke erst, wenn sie es auf ganzer Länge ist.
| Element | Anforderung |
|---|---|
| Gehwegbreite, Regelfall | 180 cm, damit sich zwei Rollstuhlnutzende begegnen können |
| Gehwegbreite, eingeschränkt | 150 cm mit Begegnungsflächen in Abständen von etwa 15 m |
| Durchgänge und Engstellen | mindestens 90 cm |
| Bewegungsfläche zum Wenden | 150 × 150 cm |
| Lichte Höhe | mindestens 225 cm im öffentlichen Freiraum |
| Längsneigung | möglichst 3 %, höchstens 6 % mit Zwischenpodesten alle 10 m |
| Querneigung | höchstens 2 bis 2,5 % |
| Gemeinsame Überquerungsstelle | durchgehende Bordhöhe von 3 cm |
| Getrennte Überquerungsstelle | Nullabsenkung zum Fahren, daneben 6 cm tastbare Kante |
| Auffindestreifen und Richtungsfelder | Bodenindikatoren, Regelbreite 90 cm |
| Trennstreifen zwischen Geh- und Radweg | mindestens 30 cm |
Die getrennte Überquerungsstelle löst einen Zielkonflikt, der barrierefreie Planung grundsätzlich prägt: Rollstuhl- und Rollatornutzende brauchen eine Kante möglichst nahe null, blinde und sehbehinderte Menschen brauchen eine Kante, die sich mit dem Langstock sicher ertasten lässt. Statt eines Kompromisses, der beiden Gruppen halb hilft, werden zwei Bereiche nebeneinander angeboten — die Nullabsenkung zum Überfahren und die 6 cm hohe Bordkante zum Ertasten.
Die taktilen Elemente selbst — Aufmerksamkeitsfelder, Auffindestreifen, Leitstreifen — sind in der DIN 32984 geregelt, die Teil 3 ergänzt. Wie diese Bodenindikatoren aufgebaut sind und wo sie eingesetzt werden, behandeln wir ausführlich im Beitrag zu Leitstreifen und Bodenleitsystemen. Für Freizeitanlagen kommen eigene Anforderungen hinzu, etwa bei barrierefreien Spielplätzen.
Teil 2 zur Abgrenzung: barrierefrei und rollstuhlgerecht
Teil 2 gilt für Wohnungen und unterscheidet zwei Schutzniveaus, die häufig verwechselt werden. Die Grundanforderungen beschreiben eine barrierefreie Wohnung. Zusätzlich gekennzeichnete Anforderungen — in der Norm mit dem Buchstaben R versehen — beschreiben die uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl. Eine Wohnung ist also nicht automatisch rollstuhlgerecht, nur weil sie barrierefrei ist.
Der Unterschied zeigt sich in den Maßen: Wo barrierefrei Bewegungsflächen von 120 × 120 cm genügen, verlangt die R-Anforderung 150 × 150 cm. Für Bauherren und Verwaltungen ist die Unterscheidung wichtig, weil Landesbauordnungen und Förderprogramme unterschiedliche Anteile an barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen verlangen.
Was sich mit der Neufassung ändert
Die Normenreihe wird derzeit überarbeitet. Für den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum liegt ein Entwurf vor; die aktuell anzuwendende Fassung bleibt bis zum Erscheinen der Neuausgabe die DIN 18040-3 aus dem Dezember 2014. Aus den Entwurfsfassungen zeichnen sich unter anderem diese Änderungen ab:
Nullabsenkungen sollen auf 1,80 m verbreitert werden, damit sich zwei Personen dort begegnen können — bislang war der Bereich deutlich schmaler. Bei Lichtsignalanlagen soll die visuelle Kontrastierung zwingend werden, während akustische Signale zur Option werden. Kreisverkehre werden erstmals eigens behandelt, mit der Forderung nach gesicherten Überquerungsstellen. Für Gehwege ist eine differenzierte Regelung vorgesehen statt der pauschalen Anforderung, mit mindestens einem barrierefreien Weg. Und die bisherige Ausnahme für abwärtsführende Treppen neben Rampen soll entfallen.
Wer heute plant, sollte die geltende Fassung anwenden, den Entwurfsstand aber kennen: Bei Projekten mit langem Vorlauf lohnt es sich zu prüfen, ob eine Lösung auch nach der Neufassung noch trägt. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die neue Ausgabe erschienen ist.
Qualifizierung für barrierefreie Planung
Barrierefreiheit ist selten ein Detailproblem und fast immer ein Planungsproblem. Wer die Anforderungen erst prüft, wenn Entwurf und Höhenlagen stehen, korrigiert teuer nach. Wer sie von Anfang an mitdenkt, kommt in den meisten Fällen ohne Mehrkosten aus.
Das Zertifikatsstudium Barrierefreie Verkehrs- und Freiraumgestaltung der Bauhaus Weiterbildungsakademie Weimar vermittelt genau diesen Blick: gesetzliche Grundlagen und Regelwerke, Grundprinzipien barrierefreier Gestaltung, Leit- und Orientierungssysteme, Anforderungen an Fuß- und Radverkehrsanlagen, ÖPNV und SPNV, Freiräume und Spielplätze, öffentlich zugängliche Gebäude, das Zusammenspiel von Barrierefreiheit und Brandschutz sowie das Auditieren bestehender Anlagen. Ein Exkurs zur Selbsterfahrung macht dabei erfahrbar, worüber sonst nur geplant wird.
Das Studium richtet sich an Bauingenieurinnen und Bauingenieure, Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung, Landschaftsplanung, Architektinnen und Architekten sowie an Mitarbeitende von Bauverwaltungen und Verbänden. Es dauert fünf Monate, umfasst sechs Präsenzphasen an Wochenenden und schließt mit dem Titel „Fachplaner/in für Barrierefreie Verkehrs- und Freiraumgestaltung" ab.
Häufige Fragen zur DIN 18040
Welcher Teil der DIN 18040 gilt für mein Projekt?
Teil 1 gilt für öffentlich zugängliche Gebäude, Teil 2 für Wohnungen, Teil 3 für den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum. Bei einem Verwaltungsgebäude mit Vorplatz greifen also Teil 1 für das Gebäude und Teil 3 für die Außenanlagen.
Ist die DIN 18040 verpflichtend?
Nicht aus sich heraus. Sie wird verbindlich, wenn ein Bundesland sie über die Landesbauordnung oder die Technischen Baubestimmungen einführt. Umfang und Ausnahmen unterscheiden sich zwischen den Ländern, deshalb gehört die Prüfung der jeweiligen Landesregelung an den Anfang der Planung.
Was ist der Unterschied zwischen barrierefrei und rollstuhlgerecht?
Barrierefrei ist das Grundniveau der Norm. Rollstuhlgerecht meint die zusätzlich gekennzeichneten R-Anforderungen in Teil 2, die größere Bewegungsflächen verlangen — 150 × 150 cm statt 120 × 120 cm. Eine barrierefreie Wohnung ist damit nicht automatisch rollstuhlgerecht.
Wie hoch darf eine Bordsteinkante an einer Überquerungsstelle sein?
An einer gemeinsamen Überquerungsstelle beträgt die Bordhöhe durchgehend 3 cm. An einer getrennten Überquerungsstelle gibt es zwei Bereiche: eine Nullabsenkung zum Überfahren und daneben eine 6 cm hohe Kante, die sich mit dem Langstock ertasten lässt.
Wie steil darf eine barrierefreie Rampe sein?
Höchstens 6 % Längsneigung, ohne Querneigung. Nach spätestens 600 cm Lauflänge ist ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm Länge erforderlich. Bei Höhenunterschieden über einem Meter ist ein Aufzug die bessere Lösung.
Was besagt das Zwei-Sinne-Prinzip?
Informationen müssen über mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hören und Tasten wahrnehmbar sein. Eine Anzeige wird also durch eine Ansage ergänzt, eine Bordkante durch einen visuellen Kontrast, ein akustisches Signal durch ein taktiles.